AGB
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
1 Allgemeines
Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten zwischen der Firma Breitenbach Software Engineering GmbH im folgenden Breitenbach genannt – und ihren Kunden für alle derzeitigen und künftigen Leistungen auf dem Anwendersoftware-Sektor, soweit nicht schriftlich andere Bedingungen vereinbart wurden. Abweichende Bedingungen des Kunden, denen Breitenbach nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, sind nicht Vertragsbestandteil. Für den Inhalt von Aufträgen ist allein der Wortlaut der diesbezüglich schriftlichen Vereinbarungen maßgebend. Änderungen bedürfen der Schriftform.
2 Lieferung/Software
Die Software wird auf einem Datenträger mit deutscher Dokumentation ausgeliefert.
3 Datensicherung
Für die Sicherung der von Breitenbach Software Engineering gelieferten und während der Nutzung der Programme erzeugten Daten ist der Lizenznehmer zuständig. Wir gestatten ausdrücklich, Sicherungskopien zu erstellen.
4 Leistungen
Allen Leistungen von Breitenbach liegen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Mit der Entgegennahme bzw. Annahme der vertragsgegenständlichen Leistung gilt der Vertrag als angenommen, wenn der Besteller nicht unverzüglich nach Entgegennahme bzw. Annahme schriftlich widerspricht. Breitenbach wird bei Leistungserbringung auf die Folge einer Unterlassung der Erklärung besonders hinweisen. Breitenbach ist zu Teilleistungen berechtigt. Abweichungen der gelieferten Ware und Dienstleistungen von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern sie die Leistungen des bestellten Programms und der Dienstleistungen erfüllen oder beinhalten. Für den Inhalt der Lieferverpflichtung sind ausschließlich die von Breitenbach erteilte Auftragsbestätigung und diese allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Verzögert sich eine Leistung über den von Breitenbach zugesagten Zeitpunkt hinaus, können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten Frist von mindestens drei Wochen geltend gemacht werden, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ein Interesse wegen Fristüberschreitung vollständig weggefallen ist. Kommt Breitenbach mit Lieferung in Verzug oder wird die Lieferung für Breitenbach unmöglich, so ist der Ersatz eines mittelbaren Schadens ausgeschlossen, soweit Verzug oder Unmöglichkeit nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung von Breitenbach beruhen. Kann Breitenbach die ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann der Besteller hieraus keinerlei Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, herleiten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, innere Unruhen, Terrorakte, Beschlagnahmung oder sonstige Maßnahmen der öffentlichen Gewalt Streik, Aussperrung oder andere Arbeitskonflikte, Mangel an geeigneten Materialien, Maschinenschaden, Maschinenbruch, oder sonstige Betriebsstörungen, Naturereignisse, oder andere von Breitenbach nicht zu vertretende oder nur mit unzumutbarem Aufwand zu beseitigende Umstände. Versand und Zustellung erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Mit der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Ist die Ware vom Besteller abzuholen, geht die Gefahr mit Bereitstellung auf den Besteller über.
5 Überlassung von Programmen
Breitenbach räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die vereinbarten und mit einer Lizenznummer versehenen Programme auf einem bestimmten Computersystem zu nutzen. Vernetzte Computersysteme gelten nicht als ein System. Das Nutzungsrecht (die Lizenz) des Kunden kommt durch die Beantragung der Lizenznummer bei Breitenbach Software Engineering zustande. Eine Nutzung der Programme ohne Lizenznummer ist nicht zulässig. Eine Weitergabe der Programme an Dritte darf nicht erfolgen. Dritte in diesem Sinne sind auch Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften des Bestellers.
6 Software Abnahme/Hardwareübernahme
Im Rahmen eines Gesamtprojektes werden folgende Teilbereiche unterschieden:
o Hardware (Rechner, Terminals, Netzwerkkomponenten usw.)
o Breitenbach Standard-Software
o Individualsoftware und projektbezogene Anpassungen
o Projektmanagement, Pflichtenhefte, Besprechungen, Anpassungen gemäß Pflichtenheft, Schulungen, Customizing
Die Hardwareübergabe erfolgt mit der Lieferung. Die Softwareübergabe erfolgt mit Freischaltung der Standard/- Software-Lizenzen. Dienstleistungen bedürfen keiner Abnahme, der Nachweis wird auf dem Lieferschein rechtskräftig erbracht. Die Abnahme der Standard-Softwaremodule erfolgt durch Nachweis der in der Dokumentation beschriebenen Funktionalität mit Testdaten von Breitenbach Software Engineering im Anschluss an die Übergabe der Software und Dokumentation, spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe oder Installation auf dem Kundensystem. Die projektbezogenen Anpassungen werden bei erfolgreichem Nachweis der Funktionalität entsprechend der Spezifizierung durch Gegenzeichnen der Abnahmeerklärung von beiden Seiten als abgenommen erklärt. Auch bei geringen Mängeln einzelner Funktionen, die jedoch die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems nicht wesentlich beeinträchtigen, ist die Abnahme zu erteilen. Die Abnahme gilt spätestens ab produktiver Nutzung der Software als erteilt.
7 Rechnungsstellung
Die Berechnung von Standardsoftware erfolgt nach Installation der Komponenten. Die Berechnung von Individualsoftware und Anpassungen erfolgt zu 50 % nach Vertragsabschluss, 40 % nach Installation und 10 % nach Abnahme. Die Berechnung von Hardware erfolgt nach der Lieferung. Dienstleistungen werden gemäß Lieferschein direkt nach der Leistung berechnet.
8 Nutzungsrecht an Betriebssystemen
Für das Betriebssystem, für einen Rechner oder das Rechnersystem wird dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht gewährt. Das Nutzungsrecht ist auf den Rechner oder auf das Rechnersystem beschränkt, auf dem das Betriebssystem erstmals installiert worden ist. Das Betriebssystem darf vom Kunden nur gemäß der vom Hersteller getroffenen Vereinbarungen genutzt werden.