An den gesetzlichen und kirchlichen Feiertagen ruht in Deutschland an vielen Stellen die Arbeit. Das gilt selbstverständlich auch für Minijobs. Was gilt für die ausgefallenen Arbeitszeit? Müssen Arbeitgebende diese bezahlen? Was gilt für Minijobbende, wenn die Arbeit auch an Feiertagen ruft?
Feiertagsvergütung im Minijob
Wir zeigen, welche Regelungen zur Feiertagsvergütung im Minijob gelten. Los geht`s!
Haben Minijobbende Anspruch auf Feiertagsvergütung?
Für Minijobbende gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Minijobbende dürfen nicht schlechter behandelt werden als andere Arbeitnehmende.
Fällt ein Arbeitstag auf einen Feiertag, müssen alle anderen Arbeitnehmenden nicht zur Arbeit gehen, müssen auch die Minijobbende nicht arbeiten. Ihre Vergütung wird weitergezahlt. Minijobbende haben also grundsätzlich Anspruch auf Feiertagsvergütung.
WICHTIG: Konkret kommt es bei den Minjobbenden ebenso wie bei anderen Teilzeitbeschäftigten darauf an, ob die Minijobbenden regelmäßig an diesem Tag arbeiten würden.
Arbeiten Minijobbende beispielsweise im Krankenhaus durch das ganze Jahr regelmäßig an den Wochentagen Montag, Mittwoch und Freitag, dann erhalten die Minijobbende für den Ostermontag selbstverständlich Feiertagsvergütung. Beispielsweise für Christi Himmelfahrt, einem Feiertag an einem Donnerstag, erhalten die Minijobbende mit ihrem regelmäßigen arbeitsfreien Donnerstag keine Feiertagsvergütung.
Der HR-Wissen-Expertentipp
Anspruch auf Feiertagsvergütung
Die Schwierigkeiten entstehen, wenn die Minijobbende keine festen Arbeitstage haben, sondern ganz flexibel arbeiten. Dann bleibt Ihnen nur, sich die Arbeitszeiten jedes Minijob-Arbeitsverhältnis individuell anzuschauen und eine faire Regelung ohne Benachteiligung zu finden.
Wie hoch ist die Feiertagsvergütung für Minijobbende?
Die Höhe der Feiertagsvergütung berechnet sich aus dem durchschnittlichen Stundenverdienst der letzten sechs Monate. Die Vergütung der letzten sechs Monate vor dem Feiertag geteilt durch die in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitsstunden. Arbeiten Ihre Minijobbende jede Woche zehn Stunden zum Mindestlohn – haben Sie kein Problem.
Der HR-Wissen-Expertentipp
Höhe der Feiertagsvergütung
Auch an dieser Stelle entstehen die Schwierigkeiten, wenn die Minijobbende ganz flexibel und in jeder Woche unterschiedliche Zeitvolumen arbeiten. Eine schnelle Lösung bietet Ihnen hier eine Zeitwirtschaftssoftware, die Ihnen die Stunden für die Feiertagsvergütung automatisch berechnet.
Gibt es einen Feiertagszuschlag für Minijobbende?
Nein, ein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschlag besteht nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2006 ausdrücklich entschieden (Az. 5 AZR 97/05).
Einen Anspruch auf einen Zuschlag für Feiertagsarbeit gibt es dann, wenn dieser vorher vereinbart wurde. Das kann sich aus einem geltenden Tarifvertrag, einer betrieblichen Regelung oder einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag ergeben.
Kleiner Wissenstest
Für welche Arbeit sieht das Gesetz einen Zuschlag vor? Das Arbeitszeitgesetz sieht einzig einen Nachtzuschlag für Nachtarbeiten vor, sofern kein Freizeitausgleich für die Nacharbeit gewährt wird.
Werden Minijobbende Feiertagszuschläge gezahlt, sind diese grundsätzlich steuer- und beitragsfrei. Arbeitgebende zahlen dafür keine Abgaben an die Minijobzentrale.
ACHTUNG! Diese Regelung gilt nur, wenn der Basisstundenlohn nicht mehr als 25 Euro beträgt.
Schließlich noch ein Gedanke zu den Feiertagszuschlägen: Die Feiertagszuschläge sind für die Beurteilung der Einhaltung der monatlichen Verdienstgrenze im Minijob nicht zu berücksichtigen.
Dürfen Minijobbende vor oder nach dem Feiertag am Arbeitsplatz fehlen?
Nein, Minijobbende haben keinen Anspruch auf unentschuldigtes Fernbleiben am Arbeitsplatz vor oder nach dem Feiertag. Dies könnte vielmehr arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Müssen Minijobbende für Feiertage vor- oder nacharbeiten?
Nein, Arbeitgebende dürfen die Feiertagsvergütung nicht dadurch umgehen, indem sie Minijobbende die ausgefallene Arbeitszeit an einem sonst arbeitsfreien Tag vor- oder nacharbeiten lassen.
Denken Sie ebenfalls bei diesem Punkt an die Gleichbehandlung der Minijobbende mit den anderen Arbeitnehmenden.
Welche Regeln gelten für Minijobbende, wenn sie am Feiertag als geplanten Arbeitstag arbeitsunfähig erkranken?
Wir haben bereits an mehreren Stellen besprochen, dass ein Minijob grundsätzlich ein normales Teilzeitarbeitsverhältnis ist. Das gilt auch an dieser Stelle. Auch für Minijobbende gilt – keine Besser- und keine Schlechterstellung durch die arbeitsunfähige Erkrankung. Der Anspruch auf Feiertagsvergütung bleibt bestehen. Der Minijobbende erhält also die Feiertagsvergütung, auch wenn er am Feiertag selbst krank ist und nicht arbeitet. Die Höhe der Feiertagsvergütung berechnet sich wie üblich aus dem durchschnittlichen Stundenverdienst der letzten sechs Monate.
Berichten Sie gern von Ihren Regelungen – gibt es Besonderheiten? Senden Sie bitte eine E-Mail an:
hendrik.ernst@rldatix.com
Feiertagsvergütung im Minijob
Minijobs ermöglichen flexible Arbeitszeitmodelle. Erfahren Sie mehr zu diesem Thema!