breitenbach

Arbeitszeiterfassung in der Vertrauensarbeitszeit

04.10.2023

Nachdem wir uns einen Überblick zu dem Arbeitszeitmodell der Vertrauensarbeitszeit geschaffen haben, sind wir doch nun bereit tiefer in die aktuellen Themen einzusteigen.

Arbeitszeiterfassung in der Vertrauensarbeitszeit

Vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung stellt sich die Frage nach der weiteren Ausgestaltung der Vertrauensarbeitszeit. Wir zeigen Ihnen Möglichkeiten und Wege auf. Kommen Sie mit uns in das Thema.


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Ist Vertrauensarbeitszeit nach wie vor möglich?

„Verboten“ ist Vertrauensarbeitszeit nicht.

Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts wurde eine Pflicht der Arbeitgebenden zur Erfassung der Arbeitszeit erschaffen. Wollen Sie den von der Rechtsprechung geschaffenen Rahmen zur Arbeitszeiterfassung genauer betrachten?

Dann schauen Sie unsere Videos zur Arbeitszeiterfassung.

Eine Dokumentation der Arbeitszeit steht einer Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit nicht im Wege.

Welche Regelungen sind in einem neuen Arbeitszeitgesetz vorgesehen?

Nach dem Referentenentwurf zu dem neuen Arbeitszeitgesetz soll das Modell der Vertrauensarbeitszeit explizit nicht beeinträchtigt werden. Vielmehr soll die Vertrauensarbeitszeit auch weiterhin möglich sein, solange die gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeiten nicht überschritten und die Pausenzeiten eingehalten werden.

Wie lässt sich Vertrauensarbeitszeit mit dem Arbeitszeitgesetz vereinbaren?

Es obliegt den Arbeitgebenden bei der Vertrauensarbeitszeit die Arbeitsschutzgesetze, also auch das Arbeitszeitgesetz, einzuhalten. Das Arbeitszeitgesetz schreibt beispielsweise vor, dass die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten werden darf. Sie kann zwar auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, aber nur, wenn innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen im Schnitt nicht mehr als acht Stunden pro Werktag gearbeitet wird.

Darüber hinaus müssen Mitarbeitende nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einhalten. Schließlich müssen die gesetzlichen Pausenzeiten eingehalten werden.

Die Einhaltung dieser arbeitszeitrechtlichen Vorgaben müssen Vorgesetzte in der Vertrauensarbeitszeit ihren Mitarbeitenden auferlegen.

Müssen Mitarbeitende im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit ihre Arbeitsstunden aufschreiben?

Nach dem Arbeitszeitgesetz sind Arbeitgebende verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit sowie der gesamten Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen der Mitarbeitenden aufzuzeichnen.

Diese gesetzliche Aufzeichnungspflicht gilt auch im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit. Die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten können Arbeitgebende an ihre Mitarbeitenden delegieren. Dann sind die Arbeitnehmenden für die Gestaltung und die Erfassung der Arbeitszeit verantwortlich.


Der HR-Wissen-Expertentipp

Arbeitszeiterfassung

Das Bundesarbeitsgericht hat inzwischen festgestellt, dass es bereits heute dem geltenden Gesetz zu entnehmen ist, dass die gesamte Arbeitszeit aufgezeichnet werden muss. Das gilt auch für die Mitarbeitenden in der Vertrauensarbeitszeit.

– Ramona Eib, Expertin für Human Resources

In welcher Form muss Vertrauensarbeitszeit erfasst werden?

Eine verbindliche Vorgabe zu einer Form gibt es bisher nicht.

Wie wir bereits besprochen haben, ist die Verpflichtung für eine elektronische Zeiterfassung bereits abzusehen. Dementsprechend empfehlen wir eine Orientierung zur elektronischen Zeiterfassung und das auch explizit für die Vertrauensarbeitszeit. Stellen Sie den Mitarbeitenden in der Vertrauensarbeitszeit ein entsprechendes System zur Verfügung.

Da die gesetzliche Regelung noch aussteht, kann noch keine abschließende Empfehlung gegeben werden.

Müssen Arbeitgebende die Aufzeichnungen der Mitarbeitenden kontrollieren?

Auch wenn Arbeitgebende die Aufzeichnungspflicht an ihre Mitarbeitenden delegiert und übertragen haben, bleibt die Überwachung bei ihnen. Die Überwachung kann durch eine stichprobenartige Kontrolle erfolgen. Dies kann mit einer monatlichen Abfrage an die Mitarbeitenden nach den Verstößen erfolgen.

Wir sehen den administrativen Aufwand. Allerdings stehen diesem Aufwand Bußgelder gegenüber, auf die wir alle verzichten können. Bei Verstößen können die Aufsichtsbehörden ein Bußgeld von bis zu 30.000 € verhängen.


Berichten Sie gern von Ihren Regelungen – gibt es Besonderheiten?  Senden Sie bitte eine E-Mail an:
hendrik.ernst@rldatix.com


Arbeitszeiterfassung in der Vertrauensarbeitszeit

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