breitenbach

Rechte und Pflichten

11.10.2023

Nachdem wir uns die Arbeitszeiterfassung in der Vertrauensarbeitszeit näher angeschaut haben, wenden wir uns zu einem neuen Thema im Arbeitsleben.

Im Arbeitsalltag tauchen oft Fragen bezüglich der Erreichbarkeit und Arbeitsfähigkeit von arbeitsunfähig krankgeschriebenen Arbeitnehmenden auf. Wir beschäftigen uns heute mit den drei häufig gestellten Fragen zu dem Thema

Rechte und Pflichten von Arbeitnehmenden im Krankheitsfall.

Im Folgenden werden diese Fragen näher erläutern.


Müssen Arbeitnehmende für ihre Vorgesetzenden per E-Mail erreichbar sein, wenn sie arbeitsunfähig erkrankt sind?

Nein. Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, ist von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit. Arbeitnehmende müssen keine E-Mails von Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden beantworten oder für sie erreichbar sein.

Eine Abmahnung, die auf ein solches vermeintliches Fehlverhalten gerichtet ist, wird von Gerichten einkassiert.

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Dürfen Arbeitnehmende Arbeiten, wenn Sie arbeitsunfähig krankgeschrieben sind?

Ja, Arbeitnehmende dürfen jederzeit die Arbeiten wieder aufnehmen, wenn Sie arbeitsunfähig krankgeschrieben sind.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält kein Arbeitsverbot. Es handelt sich nur um eine vom Arzt gemachte Prognose über den zu erwartenden Verlauf der Arbeitsunfähigkeit. Arbeitnehmende können die Arbeit wieder aufnehmen, wenn sie sich wieder gesund und arbeitsfähig fühlen.

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Sind Arbeitnehmende versichert, wenn sie in der Arbeitsunfähigkeit arbeiten?

Noch so ein hartnäckiger Mythos – Eine arbeitsunfähige Erkrankung von Arbeitnehmenden hat weder auf die Krankenversicherung noch auf die gesetzliche Unfallversicherung Einfluss. Selbstverständlich sind Arbeitnehmende versichert, wenn sie krankgeschrieben sind und trotzdem arbeiten gehen.

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Haben Sie weitere Fragen?
Berichten Sie gern von Ihren Regelungen – gibt es Besonderheiten?  Senden Sie bitte eine E-Mail an:
hendrik.ernst@rldatix.com


Arbeitnehmende im Krankheitsfall

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